Die Graburkunde dokumentiert das Sondernutzungsrecht an der Grabstelle. Das Nutzungsrecht ist ein zentraler Begriff im Friedhofsrecht. Der Friedhofsträger bleibt Eigentümer der Grabstelle und räumt dem Mieter ein Nutzungsrecht an selbiger für einen bestimmten Zeitraum ein.
Für Einzelgräber besteht ein 30-jähriges Nutzungsrecht, Doppel- und Familiengräber können nach Ablauf dieser Zeit erneut gemietet werden. Urnengräber laufen in der Regel über einen Zeitraum von zwanzig Jahren.
Zwischen beiden Parteien entsteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Der Nutzungsberechtigte steht in der Zahlungspflicht, während der Friedhofsträger die geforderte Leistung, das Grabmal sowie die entsprechende Infrastruktur (Wasserstellen, Gießkannen, Grünabfallbehälter) zur Verfügung zu stellen hat. Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstelle in einem gepflegten Zustand zu halten.